Der Index Librorum Prohibitorum

Eine Geschichte der verbotenen Bücher (1559-1966)

Seite aus dem Index Librorum Prohibitorum (16. Jh.)

Beispielseite aus einer frühen Ausgabe des Index

Der Index Librorum Prohibitorum (1559–1966) ist das bekannteste kirchliche Instrument zur Ordnung der Lektüre im Dienst des Schutzes von Glaube und Sitten (fides et mores). Als Verzeichnis der verbotenen Bücher bietet er ein faszinierendes Fenster in die sich wandelnde Beziehung zwischen religiöser Autorität, geistiger Freiheit und der Sorge um das Seelenheil der Gläubigen (cura animarum) über vier Jahrhunderte hinweg.

Dieses eBook bietet eine kirchlich verantwortete Darstellung von Sinn, Geschichte und Wandel der Lektüreordnung – stets mit Blick auf die Hirtensorge und die Einheit von Glaube und Sitten. Es erklärt die theologischen Grundlagen, die verschiedenen Verbotskategorien und beleuchtet die Aufhebung 1966, als der Index seine kirchenrechtliche Gültigkeit verlor, während seine moralische Warnfunktion bestehen blieb.

Was dich in diesem eBook erwartet:
  • Theologische und biblische Grundlagen der kirchlichen Lektüreordnung
  • Historischer Abriss: Von den Anfängen 1559 bis zur Aufhebung 1966
  • Verbotsarten: opera omnia, absolutum, donec corrigatur
  • 100 repräsentative, verifizierte Beispiele verbotener Werke
  • Thematische Essays und Fallstudien
  • Lehramtliche Perspektive und heutige Bedeutung

1. Sinn und Grundlagen der Lektüreordnung (ratio indicis)

1.1 Biblische Grundlinien

Die Sorge um eine geordnete Lektüre und den Schutz vor schädlichen geistigen Einflüssen hat tiefe biblische Wurzeln. Bereits die Heilige Schrift kennt die Unterscheidung zwischen heilsamer und schädlicher Lehre. So warnt der Apostel Paulus im Brief an die Kolosser: "Gebt Acht, dass euch niemand mit seiner Philosophie und falschen Lehre verführt, die sich nur auf menschliche Überlieferung stützen" (Kol 2,8)1.

Der Begriff des Skandals (scandalum), verstanden als geistige Verführung und Hindernis auf dem Weg des Glaubens, ist ein zentrales biblisches Konzept, das die spätere Entwicklung der kirchlichen Lektüreordnung prägte. Jesus selbst spricht ein deutliches Wort gegen jene, die andere zum Bösen verführen: "Wer einen dieser Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer versenkt würde" (Mt 18,6)2.

1.2 Kirchenväter zur Auswahl der Lektüre

Die Kirchenväter entwickelten diese biblischen Impulse weiter. Der heilige Augustinus legte in seinem Werk "De doctrina christiana" wichtige Grundsätze für den Umgang mit Texten fest. Er betont die Notwendigkeit der Unterscheidung (discretio) zwischen nützlicher und schädlicher Lektüre:

"Es gibt bestimmte Vorschriften für die Auslegung der Schrift, die ich denjenigen, die sie zu studieren wünschen, wie eine Kunst vermitteln möchte, damit sie nicht nur für sich selbst lesen können, was sie verstehen, sondern auch anderen als Lehrer dienen können."3

Der heilige Hieronymus, Patron der Bibelwissenschaftler und Übersetzer, äußerte sich ebenfalls zur Auswahl geeigneter Lektüre und warnte vor den Gefahren häretischer Schriften. In seinem Brief an Eustochium rät er zur vorsichtigen Auswahl der Lektüre und zur Prüfung aller Texte im Licht des Glaubens.4

1.3 Theologische Motive des Index

Schutz von Glaube und Sitten (fides et mores)

Das primäre Motiv für die Schaffung und Aufrechterhaltung des Index war der Schutz der Gläubigen vor Irrtümern im Glauben und vor moralischer Verführung. Die Kirche verstand sich als Hüterin der göttlichen Offenbarung und sah es als ihre Pflicht, die Reinheit der Lehre zu bewahren und die Gläubigen vor Häresien zu schützen.

Der Index diente somit dem Erhalt der Glaubenseinheit und der Bewahrung der sittlichen Ordnung in einer Zeit tiefgreifender religiöser, kultureller und gesellschaftlicher Umbrüche.

Hirtenverantwortung (cura animarum)

Die Sorge um das Seelenheil der Gläubigen (cura animarum) ist ein fundamentales Prinzip des kirchlichen Hirtenamtes. Die Bischöfe und der Papst als oberster Hirte haben die Verantwortung, die ihnen anvertraute Herde zu schützen und zu leiten.

Der heilige Thomas von Aquin betont in seiner Summa Theologiae die Tugend der Klugheit (prudentia) im Umgang mit Wissen und unterscheidet zwischen berechtigtem Wissensstreben (studiositas) und ungeordneter Neugier (curiositas), die den Menschen von Gott ablenken kann.5

1.4 Begriffsklärungen zur Lektüreordnung

Zum besseren Verständnis des Index und seiner Funktionsweise ist es hilfreich, die wichtigsten Fachbegriffe zu klären:

Lateinischer Begriff Bedeutung
Censura librorum Prüfung von Büchern vor oder nach der Veröffentlichung, um ihre Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre zu gewährleisten.
Censura praevia Vorzensur; Prüfung eines Werkes vor seiner Veröffentlichung.
Prohibitio Verbot eines Werkes, das als gefährlich für Glaube oder Sitten eingestuft wurde.
Monitum Warnung oder Ermahnung bezüglich eines Werkes, das problematische Aspekte enthält, aber nicht vollständig verboten wird.
Expurgatio Bereinigung eines Textes durch Entfernung oder Korrektur anstößiger Passagen.
Donec corrigatur Vorläufiges Verbot "bis zur Korrektur" - das Werk könnte nach Überarbeitung wieder zugelassen werden.
Opera omnia Verbot aller Werke eines bestimmten Autors.
Imprimatur "Es werde gedruckt" - offizielle Druckerlaubnis durch die kirchliche Autorität.
Nihil obstat "Nichts steht entgegen" - Bestätigung, dass ein Werk keine Irrtümer gegen Glaube oder Moral enthält.
Approbatio Kirchenamtliche Gutheißung eines Werkes, besonders wichtig für liturgische und katechetische Texte.

1. Kol 2,8 (Einheitsübersetzung 2016). Die Warnung vor falscher Philosophie und Lehre wird im Kontext der Bewahrung des wahren Glaubens an Christus ausgesprochen.

2. Mt 18,6 (Einheitsübersetzung 2016). Diese Stelle betont die schwere Verantwortung, die mit der geistigen Führung anderer verbunden ist.

3. Augustinus, De doctrina christiana, Prolog, 1 (eigene Übersetzung). In diesem grundlegenden hermeneutischen Werk entwickelt Augustinus Prinzipien für die Schriftauslegung und den Umgang mit Texten.

4. Hieronymus, Epistola ad Eustochium, 22,29-30. Hieronymus warnt hier vor der Gefahr, dass weltliche Literatur den Geist von der heiligen Lehre ablenken kann.

5. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, II-II, q. 167. Thomas unterscheidet hier zwischen der Tugend des Wissensstrebens und dem Laster der ungeordneten Neugier.

2. Vor- und Frühgeschichte bis 1559

2.1 Spätantike und mittelalterliche Vorläufer

Die Geschichte der kirchlichen Lektüreordnung reicht weit vor die formelle Schaffung des Index zurück. Bereits in der Spätantike entstanden Listen "anzunehmender" (recipiendi) und "abzuweisender" (non recipiendi) Schriften. Das Decretum Gelasianum (um 500 n. Chr.) stellt einen frühen Versuch dar, kanonische von apokryphen und häretischen Schriften zu unterscheiden.6

Im Mittelalter entwickelten sich an den Universitäten Approbationsverfahren für theologische Texte. Die Theologische Fakultät der Universität Paris spielte dabei eine besonders wichtige Rolle. Ihre Gutachten zu theologischen Werken galten als maßgeblich und wurden oft von kirchlichen Autoritäten übernommen.

Das Konzil von Vienne (1311/12) etablierte erstmals eine systematische theologische Aufsicht über neue Lehren und betonte die Notwendigkeit der kirchlichen Prüfung theologischer Werke vor ihrer Verbreitung.7

Das Konzil von Vienne (1311/12) etablierte erstmals eine systematische theologische Aufsicht über neue Lehren und betonte die Notwendigkeit der kirchlichen Prüfung theologischer Werke vor ihrer Verbreitung.7

2.2 Erfindung des Buchdrucks und erste Verbotslisten

Die Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg um 1450 revolutionierte die Verbreitung von Texten und stellte die Kirche vor neue Herausforderungen. Während handschriftliche Texte nur begrenzt zirkulierten und oft unter direkter klerikaler Kontrolle standen, ermöglichte der Buchdruck eine schnelle und weite Verbreitung von Ideen, die potentiell im Widerspruch zur kirchlichen Lehre stehen konnten.

Als Reaktion darauf entstanden lokale, diözesane und nationale Verbotslisten. Zu den frühesten gehörten:

Diese frühen Indizes waren regional begrenzt und variierten in ihrem Umfang und ihrer Strenge. Sie dienten jedoch als Vorbilder für den späteren römischen Index.8

Historischer Kontext:

Die frühen Verbotslisten entstanden in einer Zeit tiefgreifender religiöser und gesellschaftlicher Umbrüche. Die Reformation hatte zu einer Flut von polemischen Schriften geführt, die die katholische Lehre in Frage stellten. Gleichzeitig verbreiteten sich humanistische Ideen, die teilweise im Spannungsverhältnis zur kirchlichen Tradition standen. In dieser Situation sah die Kirche die Notwendigkeit, klare Richtlinien für die Lektüre zu etablieren.

2.3 Das Laterankonzil V und die Vorzensur

Ein entscheidender Schritt in der Entwicklung der kirchlichen Bücherkontrolle war die Bulle Inter sollicitudines des Fünften Laterankonzils (1512-1517). In der zehnten Sitzung des Konzils am 4. Mai 1515 wurde unter Papst Leo X. die Vorzensur für theologische Drucke eingeführt:

"Wir bestimmen und verordnen, dass in Zukunft niemand wagen soll, ein Buch oder irgendeine andere Schrift zu drucken oder drucken zu lassen, wenn sie nicht zuvor durch den Bischof [...] und den Inquisitor der Häretischen Verderbtheit sorgfältig geprüft und durch ihre eigenhändige Unterschrift approbiert worden sind."9

Diese Regelung etablierte das Prinzip der Vorzensur (censura praevia), das für die kommenden Jahrhunderte die kirchliche Lektüreordnung prägen sollte. Sie legte den Grundstein für das spätere System von nihil obstat und imprimatur.

2.4 Die Herausforderung der Reformation

Die Reformation, die 1517 mit Luthers Thesenanschlag begann, stellte die kirchliche Autorität grundlegend in Frage. Die rasante Verbreitung reformatorischer Schriften durch den Buchdruck machte deutlich, dass lokale Verbotslisten nicht ausreichten, um die Einheit des Glaubens zu schützen.

In der Folgezeit wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen:

Diese Entwicklungen bereiteten den Weg für die Schaffung eines einheitlichen römischen Index, der die verschiedenen lokalen Initiativen zusammenfassen und eine gemeinsame Linie für die gesamte katholische Kirche etablieren sollte.10

6. Das Decretum Gelasianum wird traditionell Papst Gelasius I. (492-496) zugeschrieben, stammt aber wahrscheinlich aus dem frühen 6. Jahrhundert. Es enthält Listen kanonischer Schriften sowie abzulehnender Texte.

7. Konzil von Vienne, Canon 1 "De magistris, et ne aliquid exigatur pro licentia docendi". Das Konzil betonte die Bedeutung der theologischen Bildung und die Notwendigkeit der Kontrolle neuer Lehren.

8. Paul F. Grendler, "Printing and Censorship", in: The Cambridge History of Renaissance Philosophy, Cambridge 1988, S. 25-53. Grendler bietet einen detaillierten Überblick über die frühen Zensurmaßnahmen im Kontext des Buchdrucks.

9. Laterankonzil V, Sessio X (4. Mai 1515), Bulle "Inter sollicitudines" (eigene Übersetzung). Diese Bulle markiert den Beginn der systematischen kirchlichen Vorzensur.

10. Gigliola Fragnito, Church, Censorship and Culture in Early Modern Italy, Cambridge 2001, S. 13-32. Fragnito analysiert die komplexe Beziehung zwischen kirchlicher Lektüreordnung und kulturellem Leben im Italien der Frühen Neuzeit.

3. Der Paulinische Index 1559 (Paul IV.)

3.1 Entstehungskontext

Die eigentliche Geburtsstunde des Index als formelles universalkirchliches Verzeichnis verbotener Bücher kam unter Papst Paul IV. (Gian Pietro Carafa, 1555-1559). Als ehemaliger Großinquisitor und Mitbegründer des Theatinerordens war Paul IV. bekannt für seinen strengen Reformeifer und seine entschiedene Haltung gegen jede Form von Häresie. In einer Zeit zunehmender konfessioneller Spannungen und der Verbreitung reformatorischer Ideen sah er die Notwendigkeit, ein umfassendes Instrument zur Lektüreordnung zu schaffen.11

Der Paulinische Index wurde unter Leitung des Heiligen Offiziums (der römischen Inquisition) erstellt und am 30. Dezember 1558 fertiggestellt. Die offizielle Veröffentlichung erfolgte im Januar 1559 unter dem Titel Index auctorum et librorum qui ab Officio Sanctae Romanae et Universalis Inquisitionis caveri ab omnibus et singulis in universa Christiana Republica mandantur.

3.2 Struktur und Umfang

Der Paulinische Index war außerordentlich streng und umfasste etwa 1.000 Verbote. Er war in drei Klassen unterteilt:

Erste Klasse

Autoren, deren sämtliche Werke verboten waren (opera omnia), unabhängig vom Inhalt der einzelnen Schriften. Hierzu gehörten alle Hauptvertreter der Reformation wie Luther, Calvin und Zwingli, aber auch humanistische Gelehrte wie Erasmus von Rotterdam.

Zweite Klasse

Einzelne Werke bestimmter Autoren, die als problematisch eingestuft wurden, während andere Schriften derselben Verfasser erlaubt blieben. Diese differenzierte Betrachtung ermöglichte eine nuanciertere Bewertung des Schaffens eines Autors.

Dritte Klasse

Anonyme Werke, deren Verfasser unbekannt waren, sowie ganze Kategorien von Schriften (z.B. bestimmte Bibelübersetzungen oder Werke zu bestimmten Themen), die als gefährlich für den Glauben angesehen wurden.

Eine Besonderheit des Paulinischen Index war das Verbot von 61 Druckereien: Alle ihre Veröffentlichungen wurden unabhängig vom Inhalt verboten, da diese Offizinen als Verbreiter häretischer Schriften galten.12

3.3 Inhaltliche Schwerpunkte

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Paulinischen Index spiegeln die religiösen und intellektuellen Herausforderungen der Zeit wider:

3.4 Wirkung und Kritik

Der Paulinische Index stieß auf erhebliche Kritik, nicht nur bei Protestanten, sondern auch innerhalb der katholischen Kirche. Seine Strenge und der weite Umfang der Verbote machten eine praktische Umsetzung schwierig. Besonders problematisch war das pauschale Verbot ganzer Druckereien, das auch unproblematische Werke betraf.

In vielen katholischen Regionen wurde der Index nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt. Selbst in Italien gab es Widerstände, insbesondere in Venedig, wo wirtschaftliche Interessen der Buchdrucker und Händler betroffen waren. Wie Grendler nachgewiesen hat, führten die venezianischen Druckerprivilegien und wirtschaftlichen Erwägungen zu einer pragmatischeren Handhabung der Verbote.13

Nach dem Tod Pauls IV. im August 1559 wurde schnell deutlich, dass eine Reform des Index notwendig war. Sein Nachfolger Pius IV. beauftragte das Konzil von Trient mit der Überarbeitung, was schließlich zum Tridentinischen Index von 1564 führte.14

Titelseite des Paulinischen Index von 1559

Titelseite des Paulinischen Index von 1559

11. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 21-28. Wolf bietet eine detaillierte Analyse der Entstehung des Paulinischen Index im Kontext der Gegenreformation.

12. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 8: Index de Rome 1557, 1559, 1564, Sherbrooke 1990, S. 39-44. Bujanda dokumentiert die betroffenen Druckereien und analysiert die Auswirkungen dieser Maßnahme.

13. Paul F. Grendler, The Roman Inquisition and the Venetian Press, 1540-1605, Princeton 1977, S. 67-89. Grendler zeigt die komplexe Interaktion zwischen kirchlichen Verboten und wirtschaftlichen Interessen im venezianischen Buchhandel auf.

14. Francis S. Betten, S.J., The Roman Index of Forbidden Books, St. Louis 1909, S. 16-18. Betten beschreibt die Übergangsphase zwischen dem Paulinischen und dem Tridentinischen Index.

4. Der Tridentinische Index 1564: Decem Regulae

4.1 Das Konzil von Trient und die Indexreform

Das Konzil von Trient (1545-1563), einberufen als Antwort auf die Herausforderungen der Reformation, befasste sich auch mit Fragen der Lektüreordnung. Bereits in der vierten Sitzung (1546) wurden grundlegende Entscheidungen zu Schrift und Tradition getroffen, die für die spätere Indexarbeit relevant waren. Dazu gehörte die Festlegung des biblischen Kanons und die Bestimmung der Vulgata als maßgebliche lateinische Bibelübersetzung.15

Nach dem Tod Pauls IV. beauftragte Papst Pius IV. das Konzil mit der Überarbeitung des Paulinischen Index. Eine eigene Kommission unter der Leitung des Kardinals Stanislaus Hosius wurde eingesetzt, um einen ausgewogeneren und praktikableren Index zu erstellen. Die Kommission arbeitete bis zum Ende des Konzils und legte einen Entwurf vor, der nach weiteren Überarbeitungen am 24. März 1564 als Tridentinischer Index veröffentlicht wurde.16

4.2 Die Zehn Regeln (Decem Regulae)

Das Herzstück des Tridentinischen Index bildeten die Decem Regulae (Zehn Regeln), die als Richtlinien für die Beurteilung von Büchern dienten und für die kommenden drei Jahrhunderte die Grundlage der kirchlichen Lektüreordnung bilden sollten. Diese Regeln boten einen differenzierteren und systematischeren Ansatz als der Paulinische Index:

Regel Inhalt
I Verbot aller Bücher, die vor 1515 von der Kirche verurteilt worden waren, sowie aller Werke der Häresiarchen (Urheber von Häresien).
II Regelungen zu Werken nichtkatholischer Autoren: Während theologische Schriften grundsätzlich verboten waren, konnten nicht-theologische Werke nach Prüfung zugelassen werden.
III Übersetzungen kirchlicher Autoren durch häretische Übersetzer waren nur nach gründlicher Prüfung und Korrektur erlaubt.
IV Volkssprachliche Bibelübersetzungen durften nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Bischofs und nur von gebildeten und frommen Personen (doctoribus et piis) gelesen werden. Grundgedanke war der Schutz vor Privatdeutung, nicht eine generelle Ablehnung von Übersetzungen.
V Wörterbücher, Konkordanzen und andere Hilfsmittel, die von Häretikern herausgegeben wurden, durften nach Korrektur verwendet werden.
VI Bücher über kontroverse Themen zwischen Katholiken und Häretikern unterlagen besonderen Regelungen und durften nur mit Erlaubnis gelesen werden.
VII Obszöne und unmoralische Bücher waren grundsätzlich verboten; antike Klassiker durften wegen ihres Stils und ihrer rhetorischen Qualitäten gelesen werden, aber nicht von jungen Menschen.
VIII Bücher, die grundsätzlich gut waren, aber einzelne häretische, abergläubische oder unmoralische Passagen enthielten, konnten nach Korrektur (expurgatio) zugelassen werden.
IX Schriften über Magie, Wahrsagerei, Astrologie und andere abergläubische Praktiken waren verboten.
X Regeln für Drucker, Verleger und Buchhändler: Verpflichtung zur Vorlage von Manuskripten vor dem Druck, Führung von Registern, Zusammenarbeit mit kirchlichen Autoritäten.

Diese Regeln stellten einen wichtigen Fortschritt gegenüber dem Paulinischen Index dar, indem sie differenzierte Kriterien für die Beurteilung von Büchern einführten und verschiedene Kategorien des Verbots ermöglichten. Insbesondere die Möglichkeit der Korrektur (expurgatio) und die bedingte Zulassung (donec corrigatur) zeigten einen pragmatischeren Ansatz.17

4.3 Unterschiede zum Paulinischen Index

Der Tridentinische Index unterschied sich in mehreren wesentlichen Punkten von seinem Vorgänger:

Paulinischer Index (1559)
  • Sehr streng und umfassend
  • Pauschale Verbote ganzer Werkgruppen und Druckereien
  • Wenig Differenzierung
  • Kaum Korrekturmöglichkeiten
  • Erstellt ohne breite Konsultation
  • Fokus auf Verbote
Tridentinischer Index (1564)
  • Moderater und differenzierter
  • Systematische Beurteilungskriterien
  • Feinere Unterscheidungen zwischen Werken
  • Einführung des donec corrigatur-Prinzips
  • Erarbeitet durch Konzilskommission
  • Regelwerk mit positiven Leitlinien

Die Zahl der verbotenen Werke wurde im Tridentinischen Index reduziert, und viele der pauschalen Verbote des Paulinischen Index wurden aufgehoben oder differenziert. Insbesondere das Verbot ganzer Druckereien wurde fallengelassen, was die praktische Umsetzbarkeit verbesserte.18

4.4 Der spanische Index und Index expurgatorius

Parallel zum römischen Index entwickelte sich in Spanien eine eigene Tradition der Buchkontrolle. Der spanische Index, herausgegeben von der spanischen Inquisition, war in mancher Hinsicht strenger als der römische, berücksichtigte aber auch lokale Besonderheiten. Eine wichtige Innovation war der Index expurgatorius, der erstmals 1571 in Antwerpen erschien und später besonders in Spanien angewendet wurde.19

Der Index expurgatorius listete nicht vollständig verbotene Bücher auf, sondern solche, die nach Streichung oder Korrektur bestimmter Passagen erlaubt waren. Er enthielt genaue Anweisungen, welche Seiten, Abschnitte oder Sätze zu entfernen oder zu ändern waren. Diese Praxis der expurgatio (Bereinigung) ermöglichte einen differenzierteren Umgang mit problematischen Werken und erlaubte die Nutzung wertvoller Inhalte, während anstößige Teile entfernt wurden.

Die expurgatio wurde oft bei wissenschaftlichen, medizinischen oder juristischen Werken angewandt, deren Inhalt als wertvoll galt, die aber einzelne problematische Passagen enthielten. Diese Praxis zeigt, dass die kirchliche Lektüreordnung nicht nur auf Verbote, sondern auch auf konstruktive Anpassung ausgerichtet sein konnte.20

4.5 Rezeption und Wirkung

Der Tridentinische Index wurde wesentlich positiver aufgenommen als sein Vorgänger. Seine ausgewogeneren Regeln und die klareren Verfahren machten ihn zu einem praktikableren Instrument der kirchlichen Lektüreordnung. Die Decem Regulae blieben für mehr als drei Jahrhunderte die Grundlage der Indexarbeit und wurden erst 1897 durch Leo XIII. grundlegend reformiert.

Dennoch variierte die Umsetzung des Index in verschiedenen Regionen erheblich. In Spanien und Portugal wurde er streng angewendet, oft in Verbindung mit der Inquisition. In Frankreich stieß er auf Widerstand von Seiten der gallikanischen Kirche, die auf ihre Eigenständigkeit gegenüber Rom pochte. In Italien selbst war die Durchsetzung uneinheitlich, mit strengerer Anwendung im Kirchenstaat und flexiblerer Handhabung in Handelszentren wie Venedig.

Die Decem Regulae schufen den institutionellen Rahmen für die weitere Entwicklung der kirchlichen Bücherzensur und legten den Grundstein für die Einrichtung einer eigenen Kongregation, die sich ausschließlich mit der Prüfung und Lektüreordnung befassen sollte.21

15. Konzil von Trient, Sessio IV (8. April 1546), Dekret über die Annahme der heiligen Bücher und Überlieferungen, in: DH 1501-1508. Dieses Dekret legte den Kanon der Heiligen Schrift verbindlich fest und erklärte die Vulgata zur authentischen lateinischen Bibelübersetzung.

16. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 31-32. Wolf beschreibt den Übergang vom Paulinischen zum Tridentinischen Index und die Rolle des Konzils.

17. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 8: Index de Rome 1557, 1559, 1564, Sherbrooke 1990, S. 802-822. Bujanda bietet eine detaillierte Analyse der Decem Regulae und ihrer Bedeutung für die Entwicklung der Indexarbeit.

18. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 33-38. Wolf vergleicht die beiden frühen Indices und zeigt die Entwicklung zu einem differenzierteren System auf.

19. Virgilio Pinto Crespo, Inquisición y control ideológico en la España del siglo XVI, Madrid 1983, S. 178-195. Pinto Crespo analysiert die Besonderheiten des spanischen Index und seine Beziehung zum römischen Index.

20. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 6: Index de l'Inquisition espagnole, Sherbrooke 1984, S. 28-47. Bujanda dokumentiert die Praxis der Expurgation und ihre Bedeutung für die spanische Inquisition.

21. Gigliola Fragnito, Church, Censorship and Culture in Early Modern Italy, Cambridge 2001, S. 45-62. Fragnito untersucht die Rezeption und Umsetzung des Tridentinischen Index in verschiedenen italienischen Regionen.

5. Die Institution: Congregatio Indicis (1571/73–1917) und Verfahren

5.1 Gründung und Organisation

Um die wachsenden Aufgaben der Bücherzensur effektiver zu bewältigen, richtete Papst Pius V. 1571 eine eigene Kommission ein, die sich ausschließlich mit der Prüfung und Lektüreordnung befassen sollte. Diese wurde 1573 unter seinem Nachfolger Gregor XIII. zur Sacra Congregatio Indicis Librorum Prohibitorum (Heilige Kongregation des Index der verbotenen Bücher) ausgebaut – kurz Congregatio Indicis genannt.22

Die Kongregation bestand aus:

Die Congregatio Indicis arbeitete eng mit dem Heiligen Offizium (der römischen Inquisition) zusammen, behielt aber ihre eigene Zuständigkeit. Während das Heilige Offizium sich primär mit Glaubensfragen und der Verfolgung von Häresien befasste, konzentrierte sich die Indexkongregation auf die Prüfung und Lektüreordnung.23

5.2 Das Prüfverfahren

Das Verfahren zur Aufnahme eines Werkes in den Index folgte einem festgelegten Protokoll, das im Laufe der Zeit verfeinert wurde. Der typische Ablauf umfasste folgende Schritte:

1. Anzeige/Anfrage

Ein Werk wurde von kirchlichen Autoritäten (Bischöfen, Nuntien), theologischen Fakultäten oder besorgten Gläubigen zur Prüfung angezeigt. Auch Autoren konnten selbst um eine Prüfung ihrer Werke bitten, um Klarheit über deren Rechtgläubigkeit zu erhalten.

2. Vorprüfung

Der Sekretär der Kongregation prüfte, ob das Werk in die Zuständigkeit der Indexkongregation fiel und ob ein formelles Verfahren eingeleitet werden sollte. Bei offensichtlich unbedenklichen Werken konnte das Verfahren bereits hier enden.

3. Bestellung von Gutachtern

Für eine gründliche Prüfung wurden ein oder mehrere Gutachter (Relatoren) bestellt, die das Werk analysieren und beurteilen sollten. Diese waren meist Theologen mit Expertise im jeweiligen Fachgebiet und stammten oft aus verschiedenen Ordensgemeinschaften.

4. Erstellung der Gutachten

Die Gutachter erstellten detaillierte Berichte (vota), in denen sie problematische Passagen identifizierten und theologisch bewerteten. Diese Gutachten bildeten die Grundlage für die weitere Entscheidung.

5. Beratung der Konsultoren

Die Gutachten wurden in einer Versammlung der Konsultoren diskutiert, die eine Empfehlung für die Kardinäle aussprachen. In dieser Phase konnten auch Anhörungen von Autoren oder ihren Vertretern stattfinden, um Missverständnisse zu klären.

6. Entscheidung der Kardinäle

Die Kardinäle der Kongregation trafen die endgültige Entscheidung über das Verbot und seine Form (prohibitio, donec corrigatur etc.). Diese Entscheidung wurde dem Papst zur Bestätigung vorgelegt.

7. Päpstliche Bestätigung

Der Papst bestätigte die Entscheidung in einer Audienz mit dem Sekretär oder dem Präfekten der Kongregation. In besonders wichtigen Fällen konnte der Papst auch direkt in die Entscheidungsfindung eingreifen.

8. Veröffentlichung des Dekrets

Die Entscheidung wurde in Form eines Dekrets veröffentlicht und in den offiziellen Organen des Heiligen Stuhls bekannt gemacht. Bei der nächsten Neuauflage des Index wurde das Werk in das Verzeichnis aufgenommen.

9. Mögliche Korrektur

Bei Werken, die mit donec corrigatur verboten wurden, konnte der Autor Korrekturen vornehmen und eine erneute Prüfung beantragen. Bei positivem Ausgang wurde das Verbot aufgehoben.

Dieses Verfahren wurde im Laufe der Zeit verfeinert, insbesondere durch die Reform Benedikts XIV. im Jahr 1753, die mehr Transparenz und Fairness in den Prozess brachte.24

5.3 Verhältnis zu anderen kirchlichen Institutionen

Die Congregatio Indicis stand in komplexen Beziehungen zu anderen kirchlichen Institutionen:

Institution Beziehung zur Indexkongregation
Heiliges Offizium (Inquisition) Enge Zusammenarbeit; Heiliges Offizium hatte Vorrang bei Fragen der Glaubenslehre; Überschneidungen in der Zuständigkeit wurden durch Absprachen geregelt.
Bischöfe Bischöfe konnten Werke zur Prüfung vorlegen und hatten in ihren Diözesen das Recht, vorläufige Verbote auszusprechen; sie waren für die Durchsetzung der römischen Entscheidungen verantwortlich.
Ordensgemeinschaften Viele Orden hatten eigene Zensoren, die Werke ihrer Mitglieder prüften; diese interne Lektüreordnung ergänzte die Arbeit der Kongregation.
Theologische Fakultäten Universitäten wie die Sorbonne in Paris oder Salamanca in Spanien erstellten eigene Gutachten zu theologischen Werken, die von der Kongregation berücksichtigt wurden.
Staatliche Behörden In katholischen Ländern arbeiteten staatliche Lektüreordnungsbehörden oft mit der Kirche zusammen; komplexe Beziehungen zwischen kirchlicher und staatlicher Ordnung.

5.4 Das Recht auf Dispens

Trotz der allgemeinen Verbote gab es ein differenziertes System von Dispensmöglichkeiten, das bestimmten Personen unter bestimmten Bedingungen die Lektüre verbotener Bücher erlaubte. Diese Praxis zeigte, dass die kirchliche Lektüreordnung pragmatisch gehandhabt werden konnte und die besonderen Bedürfnisse bestimmter Gruppen berücksichtigte.25

Dispense wurden in der Regel erteilt an:

Die Dispense wurden vom Heiligen Stuhl, den Bischöfen oder speziell ermächtigten Ordensoberen erteilt und waren oft zeitlich oder sachlich begrenzt. Sie mussten dokumentiert werden und konnten bei Missbrauch widerrufen werden. Dieses System ermöglichte eine gewisse Flexibilität innerhalb des grundsätzlichen Verbotsrahmens.26

5.5 Das System von Nihil Obstat und Imprimatur

Neben der nachträglichen Lektüreordnung durch den Index entwickelte sich ein System der Vorzensur, das auf lokaler Ebene durchgeführt wurde und präventiv wirken sollte:

Nihil Obstat ("Nichts steht entgegen")

Eine Erklärung des kirchlichen Zensors (meist ein Theologe), dass ein Werk keine Irrtümer gegen Glaube oder Moral enthält. Dies war der erste Schritt im Genehmigungsprozess und konzentrierte sich auf die inhaltliche Prüfung.

Imprimatur ("Es werde gedruckt")

Die offizielle Druckerlaubnis, die vom Ortsbischof oder seinem Generalvikar nach Erhalt des nihil obstat erteilt wurde. Diese Genehmigung bedeutete, dass das Werk aus Sicht der Kirche unbedenklich war und verbreitet werden durfte.

Dieses System der Vorzensur, das auf diözesaner Ebene funktionierte, ergänzte die nachträgliche Lektüreordnung durch den Index. Es bot Autoren und Verlegern Rechtssicherheit und sollte verhindern, dass problematische Werke überhaupt erst veröffentlicht wurden. Besondere Bedeutung hatte dieses System für Schul- und Lehrbücher sowie für katechetische und liturgische Texte, bei denen die Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre von besonderer Wichtigkeit war.27

22. Herman H. Schwedt, Die römischen Kongregationen der Inquisition und des Index: Die Personen (1814-1917), Paderborn 2005, S. 15-28. Schwedt bietet detaillierte Informationen zur Organisation und personellen Besetzung der Kongregation.

23. Peter Godman, The Saint as Censor: Robert Bellarmine Between Inquisition and Index, Leiden 2000, S. 105-125. Godman analysiert die institutionelle Entwicklung der Indexkongregation und ihre Beziehung zum Heiligen Offizium.

24. Peter Godman, The Saint as Censor: Robert Bellarmine Between Inquisition and Index, Leiden 2000, S. 126-142. Godman analysiert die Verfahrensabläufe anhand der Tätigkeit des einflussreichen Kardinals Bellarmin.

25. Hilgers, Der Index der verbotenen Bücher, Freiburg i. Br. 1904, S. 103-115. Hilgers erläutert die rechtlichen Aspekte der Dispenspraxis und ihre historische Entwicklung.

26. Francis S. Betten, S.J., The Roman Index of Forbidden Books, St. Louis 1909, S. 45-53. Betten beschreibt die praktische Anwendung der Dispensregelungen und gibt konkrete Beispiele.

27. Hilgers, Der Index der verbotenen Bücher, Freiburg i. Br. 1904, S. 83-97. Hilgers erläutert die rechtlichen Aspekte des Vorzensursystems und seine Beziehung zum Index.

6. Dogmatik & Recht: Von Benedikt XIV. (1753) bis Leo XIII. (1897)

6.1 Benedikt XIV. und Sollicita ac provida (1753)

Papst Benedikt XIV. (1740-1758), einer der bedeutendsten Päpste des 18. Jahrhunderts und herausragender Kirchenrechtler, erkannte die Notwendigkeit einer Reform des Indexverfahrens. Mit seiner Konstitution Sollicita ac provida vom 9. Juli 1753 führte er wichtige Verbesserungen ein, die das Verfahren transparenter, fairer und methodisch fundierter gestalteten.28

Die wichtigsten Reformen umfassten:

Besonders bemerkenswert war die Einführung des Grundsatzes, dass katholische Autoren die Möglichkeit erhalten sollten, ihr Werk zu verteidigen oder zu korrigieren, bevor ein endgültiges Verbot ausgesprochen wurde. Dadurch wurde das Verfahren dialogischer und bot Raum für Korrekturen, was die pastorale Dimension der Indexarbeit stärkte.

"Wir ermahnen die Zensoren, dass sie sich bewusst sein mögen, dass es ihnen nicht zusteht, über die Absicht der Autoren zu urteilen, sondern einzig über die Bedeutung der Worte [...]. Wenn die Worte zweideutig sind, sollen sie wohlwollend interpretiert werden." (§§ 9-10)29

Diese Reform stellte einen wichtigen Schritt in der Entwicklung des Indexverfahrens dar und blieb bis ins 19. Jahrhundert maßgeblich. Sie spiegelte Benedikts Bemühen wider, kirchliche Disziplin mit Fairness und wissenschaftlicher Sorgfalt zu verbinden.

6.2 Herausforderungen im 19. Jahrhundert

Das 19. Jahrhundert brachte neue intellektuelle, politische und soziale Herausforderungen für die Kirche und damit auch für die Indexkongregation. Die Aufklärung, die Französische Revolution, der Liberalismus und der aufkommende Sozialismus stellten traditionelle Autoritäten in Frage. Gleichzeitig führten die Entwicklungen in den Naturwissenschaften, der Geschichtsforschung und der Philosophie zu neuen Spannungen zwischen Glaube und Vernunft.

Wesentliche Herausforderungen waren:

Die Reaktion der Kirche auf diese Herausforderungen war komplex. Während des Pontifikats von Pius IX. (1846-1878) nahm die Indexarbeit deutlich zu. Der Syllabus Errorum (Verzeichnis der Irrtümer) von 1864 verurteilte 80 Sätze, die als Irrtümer der Moderne angesehen wurden, darunter Rationalismus, Naturalismus, religiöser Indifferentismus, Sozialismus und Liberalismus.30

6.3 Leo XIII. und Officiorum ac munerum (1897)

Papst Leo XIII. (1878-1903) erkannte die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Indexwesens, um es den Anforderungen der modernen Zeit anzupassen. Mit seiner Apostolischen Konstitution Officiorum ac munerum vom 25. Januar 1897 führte er die bedeutendste Reform seit dem Tridentinischen Index durch.31

Die Reform beinhaltete folgende Hauptelemente:

Besonders wichtig waren die Bestimmungen zu Bibelausgaben und -übersetzungen (§§ 7-8), die eine kirchliche Genehmigung und einen Anmerkungsapparat erforderten, sowie zu Gebet- und Andachtsliteratur (§ 20), die der Approbationspflicht unterlagen. Diese Regelungen sollten die katechetische Sicherheit im wachsenden Massenpublikations- und Schulwesen gewährleisten.32

Leo XIII. betonte in der Konstitution die pastorale Dimension der Indexarbeit. Es ging nicht primär um Verbote und Strafen, sondern um den Schutz des Glaubens und das geistliche Wohl der Gläubigen:

"Die Kirche, die als liebevolle Mutter stets das Wohl ihrer Kinder im Blick hat, hat mit größter Sorge darüber gewacht, dass die Gläubigen nicht durch die Lektüre schlechter Bücher, die eine sehr gefährliche Quelle der Verderbtheit des Glaubens und der Sitten darstellen, Schaden nehmen."33

Die Reform Leos XIII. modernisierte das Indexwesen und machte es anpassungsfähiger an die Herausforderungen der Zeit. Sie bildete die Grundlage für die spätere Integration der Indexbestimmungen in den Codex Iuris Canonici von 1917.34

6.4 Kanonische Pflichten und kirchenrechtliche Aspekte

Die Regelungen des Index schufen ein komplexes System von kirchenrechtlichen Pflichten für verschiedene Personengruppen:

Personengruppe Pflichten
Gläubige Pflicht, verbotene Bücher nicht zu lesen, zu besitzen, zu verkaufen oder weiterzugeben (Indicem servare); Möglichkeit, in bestimmten Fällen Dispens zu erhalten
Autoren Pflicht zur Vorlage bestimmter Arten von Werken vor der Veröffentlichung; Verpflichtung zur Korrektur beanstandeter Passagen
Verleger/Drucker Pflicht, für bestimmte Werke kirchliche Genehmigungen einzuholen; Verbot, indizierte Werke ohne Erlaubnis zu drucken oder zu verbreiten
Buchhändler Verbot, indizierte Bücher zu verkaufen (Ausnahmen mit bischöflicher Erlaubnis möglich); Pflicht zur Führung von Listen genehmigter Werke
Bischöfe Überwachung der Einhaltung der Indexregeln; Erteilung von Dispensen in bestimmten Fällen; Vorläufige Verbote problematischer Werke
Ordensleute Besonders strenge Regeln für die Lektüre; zusätzliche ordensinterne Bestimmungen

Die Nichtbeachtung dieser Pflichten konnte verschiedene kirchenrechtliche Konsequenzen haben, von der einfachen Sünde bis hin zu kanonischen Strafen wie der Exkommunikation für besonders schwere Verstöße. Allerdings wurden diese Strafen im Laufe der Zeit gemildert, und es gab zahlreiche Möglichkeiten der Dispens, besonders für Wissenschaftler, Theologen und andere Personen mit berechtigtem Interesse an der Lektüre verbotener Werke

Die Reform Leos XIII. stellte einen wichtigen Schritt in der Entwicklung des kirchlichen Bücherrechts dar und bereitete den Weg für seine systematische Integration in den ersten Codex des kanonischen Rechts im 20. Jahrhundert.35

28. Benedikt XIV., Konstitution Sollicita ac provida (9. Juli 1753), in: Bullarium Romanum, 24 Bde., Turin 1857-1872, Bd. 19, S. 59-66. Diese grundlegende Reform prägte das Indexverfahren für die kommenden Jahrhunderte.

29. Benedikt XIV., Sollicita ac provida, §§ 9-10 (eigene Übersetzung). Benedikt betont hier die Notwendigkeit einer fairen und wohlwollenden Beurteilung.

30. Pius IX., Syllabus Errorum (8. Dezember 1864), in: ASS 3 (1867/68), S. 168-176. Der Syllabus fasste die in verschiedenen Dokumenten Pius' IX. verurteilten Irrtümer zusammen.

31. Leo XIII., Apostolische Konstitution Officiorum ac munerum (25. Januar 1897), in: ASS 29 (1896/97), S. 388-400. Diese Konstitution modernisierte das Indexrecht grundlegend.

32. Leo XIII., Officiorum ac munerum, §§ 7-8, 20, in: ASS 29 (1896/97), S. 391-392, 394. Diese Paragraphen regeln spezifisch die Handhabung von Bibelausgaben und Gebetbüchern.

33. Leo XIII., Officiorum ac munerum, Einleitung (eigene Übersetzung). Leo XIII. betont hier die pastorale Dimension der Indexarbeit.

34. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 42-49. Wolf analysiert die Reform Leos XIII. im Kontext der kirchlichen Modernisierungsbemühungen.

35. Hilgers, Der Index der verbotenen Bücher, Freiburg i. Br. 1904, S. 15-34. Hilgers bietet eine zeitgenössische Interpretation der Reform Leos XIII. aus kanonistischer Perspektive.

7. Kodifikation 1917 und Praxis bis 1948

7.1 Integration in den Codex Iuris Canonici 1917

Ein Meilenstein in der Geschichte des kirchlichen Bücherrechts war die Promulgation des ersten Codex Iuris Canonici (CIC) durch Papst Benedikt XV. im Jahr 1917. Dieser Codex stellte die erste umfassende Kodifikation des kanonischen Rechts dar und integrierte auch die Bestimmungen zur Bücherzensur und zum Index in ein systematisches Rechtssystem.36

Die relevanten Bestimmungen fanden sich vor allem in den Canones 1384-1405 unter dem Titel "De praevia librorum censura" (Über die vorherige Bücherzensur) und in den Canones 1395-1405 unter "De prohibitione librorum" (Über das Verbot von Büchern).

Wesentliche Regelungen umfassten:

Besonders wichtig war Canon 1399, der die Kategorien von Büchern auflistete, die ipso iure (von Rechts wegen) verboten waren, also auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Index. Dazu gehörten:

  1. Ausgaben der Heiligen Schrift, die ohne kirchliche Genehmigung veröffentlicht wurden
  2. Bücher, die Häresien oder Schismen verteidigten oder die Religion grundsätzlich bekämpften
  3. Bücher, die absichtlich die guten Sitten angriffen
  4. Bücher, die neue Erscheinungen, Offenbarungen, Visionen, Prophezeiungen oder Wunder verbreiteten, ohne kirchliche Genehmigung
  5. Bücher, die die Sakramente, den Heiligen Stuhl oder den kirchlichen Hierarchie angriffen
  6. Bücher, die Duell, Selbstmord oder Ehescheidung als erlaubt darstellten
  7. Bücher, die Freimaurerei oder ähnliche Organisationen als nützlich und nicht schädlich für Kirche und Staat darstellten
  8. Bücher, die absichtlich obszöne Themen behandelten oder darstellten

Die Integration der Indexbestimmungen in den CIC bedeutete eine stärkere Systematisierung und rechtliche Klarheit. Gleichzeitig wurde das System flexibler, da nun auch ohne formelle Indizierung bestimmte Kategorien von Büchern verboten waren.37

7.2 Strukturelle Veränderungen 1908/1917

Parallel zur Kodifikation des Kirchenrechts kam es zu bedeutenden strukturellen Veränderungen in der Organisation der Indexarbeit. Im Rahmen der Kurienreform Pius' X. durch die Apostolische Konstitution Sapienti consilio (1908) wurden die Zuständigkeiten neu geordnet:

Vor 1908
  • Zwei parallel arbeitende Behörden: Heiliges Offizium und Indexkongregation
  • Heiliges Offizium zuständig für Glaubensfragen und Häresien
  • Indexkongregation zuständig für Bücherzensur und Index
  • Komplexe Kompetenzabgrenzungen und Überschneidungen
  • Separate Verfahren und Entscheidungswege
Nach 1908/1917
  • Auflösung der eigenständigen Indexkongregation
  • Übertragung der Indexkompetenzen an das Heilige Offizium
  • Vereinheitlichung der Verfahren und Entscheidungswege
  • Stärkere Betonung der Glaubensaspekte bei der Bücherzensur
  • Effizientere Organisation und klarere Zuständigkeiten

Diese Neuordnung bedeutete das Ende der eigenständigen Congregatio Indicis, die seit 1571/73 bestanden hatte. Die Aufgaben der Bücherzensur und die Verwaltung des Index wurden nun vollständig vom Heiligen Offizium (später: Kongregation für die Glaubenslehre) übernommen, was zu einer stärkeren Verbindung zwischen Glaubensfragen und Lektüreordnung führte.38

7.3 Der Antimodernismus-Kontext unter Pius X.

Die Indexarbeit in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts muss im Kontext des Kampfes gegen den theologischen Modernismus verstanden werden. Papst Pius X. (1903-1914) sah im Modernismus eine ernsthafte Bedrohung für die Reinheit des Glaubens und die Autorität der Kirche und ergriff entschiedene Maßnahmen zu dessen Bekämpfung.39

Zentrale Dokumente dieser Auseinandersetzung waren:

Diese antimodernistische Ausrichtung prägte auch die Indexarbeit. Zahlreiche Werke wurden verboten, die modernistische Tendenzen aufwiesen, besonders in den Bereichen Bibelwissenschaft, Dogmengeschichte und Kirchengeschichte. Der Fall des französischen Exegeten Alfred Loisy, dessen Gesamtwerk (opera omnia) verboten wurde und der 1908 exkommuniziert wurde, steht exemplarisch für diese Entwicklung.40

7.4 Die letzte Gesamtausgabe des Index (1948)

Die letzte offizielle Gesamtausgabe des Index Librorum Prohibitorum erschien 1948 unter dem Pontifikat von Papst Pius XII. Sie wurde von der Vatikanischen Druckerei (Typis Polyglottis Vaticanis) veröffentlicht und stellte den Abschluss einer fast 400-jährigen Tradition dar.

Diese letzte Ausgabe umfasste etwa 4.000 Einträge und spiegelte die intellektuelle Geschichte der Neuzeit wider. Sie enthielt Werke aus verschiedenen Epochen und Bereichen:

Die Struktur der Ausgabe von 1948 war alphabetisch nach Autoren geordnet, mit Angaben zu den verbotenen Werken und dem Datum des Verbots. Bei manchen Einträgen fanden sich auch Hinweise auf die Art des Verbots (opera omnia, donec corrigatur etc.).

Bemerkenswert ist, dass in dieser letzten Ausgabe noch moderne Autoren wie Jean-Paul Sartre, André Gide und Alberto Moravia aufgenommen wurden, deren Werke erst in den 1940er Jahren verboten worden waren. Dies zeigt, dass der Index bis kurz vor seiner Aufhebung ein aktives Instrument der kirchlichen Lektüreordnung blieb.41

7.5 Periodika-Regime und besondere Aufmerksamkeit für Zeitschriften

Eine besondere Rolle in der Indexarbeit des frühen 20. Jahrhunderts spielten periodische

7.5 Periodika-Regime und besondere Aufmerksamkeit für Zeitschriften

Eine besondere Rolle in der Indexarbeit des frühen 20. Jahrhunderts spielten periodische Publikationen. Zeitschriften und Zeitungen erhielten verstärkte Aufmerksamkeit, da sie durch ihre regelmäßige Erscheinungsweise und ihre Aktualität einen besonders starken Einfluss auf die öffentliche Meinung ausüben konnten.42

Mehrere Faktoren machten Periodika zu einem besonderen Anliegen der kirchlichen Lektüreordnung:

Ein bekanntes Beispiel ist die Indizierung der "Annales de philosophie chrétienne" im Jahr 1913, die zuvor als bedeutendes Forum für den Dialog zwischen Glaube und moderner Philosophie gedient hatte. Die Zeitschrift wurde wegen modernistischer Tendenzen verboten, was die Sorge der kirchlichen Autorität um die theologische Ausrichtung periodischer Publikationen verdeutlicht.43

7.6 Praxis und Wirkung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts

In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stand die Indexarbeit vor neuen Herausforderungen. Die zunehmende Säkularisierung, die Verbreitung neuer Medien (Film, Radio) und die intellektuellen Strömungen der Moderne (Existenzialismus, Psychoanalyse, Marxismus) stellten die traditionellen Formen der Lektürekontrolle in Frage.

Die Praxis der Indexarbeit in dieser Zeit war geprägt von:

Die Wirkung des Index variierte stark je nach regionalen und kulturellen Kontexten:

Bereits in dieser Zeit zeichnete sich ab, dass die traditionelle Form der Lektüreordnung an ihre Grenzen stieß und eine Reform notwendig war. Die Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs und die gesellschaftlichen Veränderungen der Nachkriegszeit verstärkten diese Tendenz und bereiteten den Weg für die grundlegenden Reformen des Zweiten Vatikanischen Konzils.44

36. Codex Iuris Canonici (1917), Canones 1384-1405. Diese Canones integrierten die Bestimmungen der Konstitution "Officiorum ac munerum" in das neue kirchliche Gesetzbuch.

37. Herman H. Schwedt, Die römischen Kongregationen der Inquisition und des Index: Die Personen (1814-1917), Paderborn 2005, S. 195-214. Schwedt analysiert die Übergangsphase und die personellen Veränderungen.

38. Pius X., Apostolische Konstitution "Sapienti consilio" (29. Juni 1908), in: AAS 1 (1909), S. 7-19. Diese Konstitution reformierte die römische Kurie grundlegend.

39. Pius X., Enzyklika "Pascendi dominici gregis" (8. September 1907), in: AAS 40 (1907), S. 593-650. Diese Enzyklika analysiert und verurteilt den theologischen Modernismus als "Sammelbecken aller Häresien".

40. Heiliges Offizium, Dekret "Lamentabili sane exitu" (3. Juli 1907), in: AAS 40 (1907), S. 470-478. Dieses Dekret verurteilt 65 modernistische Thesen, viele davon aus den Werken von Alfred Loisy.

41. Index Librorum Prohibitorum (1948), Typis Polyglottis Vaticanis. Diese letzte Ausgabe dokumentiert den Stand der Indexarbeit unmittelbar vor den Reformen des Zweiten Vatikanischen Konzils.

42. Hilgers, Der Index der verbotenen Bücher, Freiburg i. Br. 1904, S. 72-78. Hilgers erläutert die besonderen Herausforderungen, die periodische Publikationen für die kirchliche Lektüreordnung darstellten.

43. Émile Poulat, Histoire, dogme et critique dans la crise moderniste, Paris 1962, S. 432-445. Poulat analysiert den Fall der "Annales de philosophie chrétienne" im Kontext der Modernismuskrise.

44. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 55-62. Wolf beschreibt die letzten Jahrzehnte des Index und die zunehmenden Spannungen zwischen traditioneller Lektüreordnung und moderner Kultur.

8. Fallstudien bedeutender Verbote

8.1 Heliozentrik: Kopernikus, Galilei, Kepler

Der Konflikt um das heliozentrische Weltbild gehört zu den bekanntesten Episoden in der Geschichte des Index. Die Auseinandersetzung begann mit dem Werk des Nikolaus Kopernikus "De revolutionibus orbium coelestium" (Über die Umlaufbahnen der Himmelskörper), das 1543 veröffentlicht wurde.

Nikolaus Kopernikus (1473-1543)
DONEC CORRIGATUR | Jahr des Verbots: 1616 | Aufhebung: 1835

Kopernikus' Hauptwerk "De revolutionibus" wurde 1616 mit der Auflage "donec corrigatur" (bis zur Korrektur) auf den Index gesetzt. Die verlangten Korrekturen betrafen vor allem jene Passagen, die das heliozentrische System nicht als bloße mathematische Hypothese, sondern als physikalische Realität darstellten.

Das Verbot erfolgte im Kontext der ersten Untersuchung gegen Galilei und betraf auch andere Werke, die das heliozentrische Weltbild vertraten. Bemerkenswert ist, dass Kopernikus' Werk zunächst über 70 Jahre ohne kirchliche Beanstandung zirkulieren konnte.45

Galileo Galilei (1564-1642)
ABSOLUTUM | Jahr des Verbots: 1633

Der Fall Galilei umfasst zwei Phasen: 1616 erhielt er eine Admonitio (Ermahnung), das heliozentrische System nicht als bewiesene Tatsache darzustellen. 1633 wurde sein "Dialogo sopra i due massimi sistemi del mondo" verboten und er selbst verurteilt.

Entscheidend für das Urteil von 1633 war nicht primär die Vertretung des heliozentrischen Weltbilds an sich, sondern die Darstellungsweise als "bewiesene Tatsache" entgegen der früheren Ermahnung sowie die exegetischen Fragen (Zuständigkeit für die Schriftauslegung), die Galilei berührte.46

Johannes Kepler (1571-1630)
ABSOLUTUM | Jahr des Verbots: 1619 (Teilverbote)

Keplers "Epitome astronomiae Copernicanae" (Abriss der kopernikanischen Astronomie) wurde 1619 verboten. Interessanterweise wurden nicht alle seine Werke indiziert; sein astronomisches Standardwerk "Tabulae Rudolphinae" (Rudolphinische Tafeln) konnte ungehindert zirkulieren.

Kepler, der als protestantischer Mathematiker und Astronom tätig war, stand weniger im Fokus der kirchlichen Aufmerksamkeit als Galilei. Seine elliptischen Planetenbahnen und seine drei Gesetze der Planetenbewegung stellten jedoch wichtige Beiträge zur Etablierung des heliozentrischen Weltbilds dar.47

Die Aufhebung dieser Verbote erfolgte schrittweise:

Diese Entwicklung spiegelt die allmähliche Anpassung der Kirche an den wissenschaftlichen Fortschritt wider und zeigt, dass die kirchliche Lektüreordnung nicht statisch, sondern entwicklungsfähig war.48

8.2 Rationalismus und Aufklärung

Die Auseinandersetzung mit dem philosophischen Rationalismus und der Aufklärung stellt ein wichtiges Kapitel in der Geschichte des Index dar. Die neuen Denkansätze, die die Autonomie der Vernunft betonten und traditionelle Autoritäten in Frage stellten, wurden von der Kirche kritisch betrachtet.

René Descartes (1596-1650)
DONEC CORRIGATUR | Jahr des Verbots: 1663
DONEC CORRIGATUR | Jahr des Verbots: 1663

Descartes' Werke, insbesondere seine "Meditationes de Prima Philosophia" (1641) und "Les passions de l'âme" (1649), wurden 1663 mit der Auflage "donec corrigatur" verboten. Sein methodischer Zweifel und sein Versuch, die Existenz Gottes rein rational zu beweisen, wurden als potentielle Gefahr für die Glaubenslehre angesehen.

Bemerkenswert ist die differenzierte Beurteilung: Die Kirche erkannte den Wert des cartesianischen Denkens an, forderte aber Korrekturen in bestimmten Punkten, die mit der kirchlichen Lehre in Konflikt standen. Diese bedingte Zensur zeigt den Versuch, zwischen philosophischer Innovation und Wahrung der Glaubenslehre zu vermitteln.49

Voltaire (1694-1778)
OPERA OMNIA | Jahr des Verbots: 1752-1765 (verschiedene Werke)

Zahlreiche Werke Voltaires wurden einzeln verboten, darunter "Lettres philosophiques" (1752), "Candide" (1759), "Dictionnaire philosophique" (1764) und "Traité sur la tolérance" (1763). Schließlich wurden alle seine Werke (opera omnia) indiziert.

Voltaires scharfe Kritik an kirchlichen Institutionen, sein Spott über religiöse Praktiken und sein Eintreten für Toleranz und Vernunft gegen traditionelle Autoritäten machten ihn zu einem der meistkritisierten Autoren in der Indexgeschichte.50

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)
ABSOLUTUM | Jahre der Verbote: 1762, 1806

Rousseaus Hauptwerke "Émile ou De l'éducation" und "Du contrat social" wurden 1762 verboten, "Julie, ou la Nouvelle Héloïse" folgte 1806. Seine Ideen zur natürlichen Religion, zur Erziehung ohne kirchlichen Einfluss und zur Volkssouveränität stellten traditionelle religiöse und politische Konzepte in Frage.

Besonders "Émile" mit seinem Abschnitt "Glaubensbekenntnis des savoyischen Vikars", der eine natürliche Religion ohne Dogmen und Wunder propagierte, wurde als Angriff auf die Offenbarungsreligion gesehen.51

Immanuel Kant (1724-1804)
ABSOLUTUM | Jahr des Verbots: 1827

Kants "Kritik der reinen Vernunft" wurde 1827 verboten, relativ spät nach ihrer Veröffentlichung (1781/1787). Seine Erkenntnistheorie, die die Grenzen der menschlichen Vernunft aufzeigte und die traditionellen Gottesbeweise in Frage stellte, wurde als Bedrohung für die natürliche Theologie angesehen.

Kants Philosophie, die die Autonomie der Vernunft betonte und Religion auf Moral reduzierte, stand im Spannungsverhältnis zur kirchlichen Lehre über die Erkennbarkeit Gottes und die Rolle der Offenbarung.52

Die Auseinandersetzung mit den Denkern der Aufklärung zeigt exemplarisch die Spannung zwischen kirchlicher Lehrtradition und moderner Philosophie. Die Kirche sah in der Betonung der autonomen Vernunft und der Kritik an traditionellen Autoritäten eine Gefährdung des Glaubens und reagierte mit Verboten, die jedoch die Verbreitung dieser Ideen letztlich nicht aufhalten konnten.53

8.3 Bibelkritik und Modernismus

Die historisch-kritische Bibelforschung und später der theologische Modernismus stellten besondere Herausforderungen für die kirchliche Lehrautorität dar. Die wissenschaftliche Untersuchung der biblischen Texte führte zu Erkenntnissen, die mit traditionellen Interpretationen in Spannung standen.

Richard Simon (1638-1712)
ABSOLUTUM | Jahr des Verbots: 1678

Simons "Histoire critique du Vieux Testament" (Kritische Geschichte des Alten Testaments) wurde 1678 verboten. Als einer der Pioniere der historisch-kritischen Bibelforschung stellte er traditionelle Annahmen über die Autorschaft und Entstehung biblischer Bücher in Frage.

Obwohl Simon selbst katholischer Priester war und seine Arbeit als Dienst an der Kirche verstand, wurden seine Methoden und Schlussfolgerungen als Bedrohung für die traditionelle Bibelauslegung angesehen.54

Ernest Renan (1823-1892)
ABSOLUTUM | Jahre der Verbote: 1863, 1866, 1869

Renans "Vie de Jésus" (1863), "Les Apôtres" (1866) und "Saint Paul" (1869) wurden verboten. Seine rein historische Darstellung Jesu als moralischen Lehrer ohne göttliche Natur und seine naturalistische Erklärung biblischer Wunder wurden als fundamentaler Angriff auf den christlichen Glauben betrachtet.

Renans Werke waren immens populär und erreichten ein breites Publikum, was ihre Indizierung besonders dringlich erscheinen ließ. Sie markieren einen wichtigen Punkt in der Auseinandersetzung zwischen historischer Kritik und kirchlicher Lehre.55

Alfred Loisy (1857-1940)
OPERA OMNIA | Jahre der Verbote: 1903, 1938

Loisys "L'Évangile et l'Église" wurde 1903 verboten, später folgten alle seine Werke (opera omnia). Als führender Vertreter des katholischen Modernismus vertrat er eine historisch-kritische Sicht der Bibel und eine evolutionäre Sicht der Dogmenentwicklung.

Loisy, ursprünglich katholischer Priester, wurde 1908 exkommuniziert. Sein Fall steht exemplarisch für den Konflikt zwischen modernistischer Theologie und kirchlichem Lehramt, der unter Pius X. seinen Höhepunkt erreichte.56

Die Auseinandersetzung mit der Bibelkritik und dem Modernismus zeigt die Spannung zwischen wissenschaftlicher Methode und Glaubenswahrheit. Die Kirche sah in der rein historischen Betrachtung der Bibel und der relativistischen Sicht auf Dogmen eine Gefährdung des Glaubens. Erst mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil kam es zu einer positiven Würdigung der historisch-kritischen Methode im Dienst der Bibelauslegung.57

8.4 Literatur und Moral

Literarische Werke wurden oft aufgrund moralischer Bedenken auf den Index gesetzt. Die Darstellung von Sexualität, Ehebruch oder anderen Verhaltensweisen, die im Widerspruch zur katholischen Morallehre standen, konnte zur Indizierung führen. Der Schutz der Gläubigen vor moralisch gefährdenden Einflüssen war ein wichtiges pastorales Anliegen der kirchlichen Lektüreordnung.

Émile Zola (1840-1902)
OPERA OMNIA | Jahr des Verbots: 1894

Alle Werke Zolas wurden 1894 verboten. Sein naturalistischer Ansatz, der menschliches Verhalten als Produkt von Vererbung und Umwelt darstellte, und seine schonungslose Darstellung sozialer Missstände, menschlicher Leidenschaften und Sexualität wurden als unmoralisch und deterministisch verurteilt.

Zolas Kritik an kirchlichen Institutionen, besonders in Romanen wie "La Faute de l'Abbé Mouret" und "Lourdes", spielte ebenfalls eine Rolle bei diesem umfassenden Verbot.58

Gustave Flaubert (1821-1880)
ABSOLUTUM | Jahr des Verbots: 1864

Die Romane "Madame Bovary" (1856) und "Salammbô" (1862) wurden 1864 verboten. Flauberts ungeschönte Darstellung von Ehebruch, moralischem Verfall und seine kritische Haltung gegenüber bürgerlicher Religiosität wurden als Bedrohung für die öffentliche Moral angesehen.

Seine realistische Erzähltechnik, die moralische Urteile vermied und die Protagonisten weder verurteilte noch idealisierte, stand im Widerspruch zur kirchlichen Lehre über Sünde und moralische Verantwortung.59

Simone de Beauvoir (1908-1986)
ABSOLUTUM | Jahre der Verbote: 1956, 1959

"Le Deuxième Sexe" (Das andere Geschlecht, 1956) und "Mémoires d'une jeune fille rangée" (1959) wurden verboten. De Beauvoirs feministische Analyse der Geschlechterverhältnisse, ihre Kritik an traditionellen Rollenbildern und ihre Befürwortung reproduktiver Selbstbestimmung standen im Widerspruch zur kirchlichen Lehre über Ehe, Familie und Sexualität.

Ihre anthropologischen Grundannahmen und ihre

Ihre anthropologischen Grundannahmen und ihre existentialistische Ethik wurden als unvereinbar mit der christlichen Anthropologie und Naturrechtslehre betrachtet.60

Jean-Paul Sartre (1905-1980)
OPERA OMNIA | Jahr des Verbots: 1948

Alle Werke Sartres wurden 1948 verboten. Seine existentialistische Philosophie, die die absolute Freiheit des Menschen betonte und die Existenz Gottes leugnete, stand im fundamentalen Widerspruch zur christlichen Anthropologie und Gotteslehre.

Werke wie "La Nausée" (Der Ekel) und "Huis clos" (Geschlossene Gesellschaft) mit ihrer nihilistischen Grundstimmung und ihrer Darstellung menschlicher Beziehungen wurden als moralisch zersetzend betrachtet. Seine Anthropologie ohne Gott, sein Konzept der absoluten Freiheit ohne Naturrecht und sein Einfluss auf die Moralauffassung der Nachkriegszeit waren Hauptgründe für dieses umfassende Verbot.61

Die Indizierung literarischer Werke aus moralischen Gründen zeigt die Sorge der Kirche um die sittliche Integrität der Gläubigen. Gleichzeitig verdeutlicht sie die zunehmende Kluft zwischen kirchlichen Moralvorstellungen und der sich wandelnden gesellschaftlichen Realität im 19. und 20. Jahrhundert.62

45. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 228-229. Bujanda dokumentiert den genauen Wortlaut des Verbots von Kopernikus' Werk mit der Formel "donec corrigatur".

46. Annibale Fantoli, Galileo: For Copernicanism and for the Church, Vatican Observatory Publications 1996, S. 356-380. Fantoli analysiert detailliert die beiden Phasen des Galilei-Prozesses und die unterschiedlichen Aspekte des Urteils von 1633.

47. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 489. Bujanda verzeichnet die Indizierung von Keplers "Epitome astronomiae Copernicanae", während andere Werke wie die "Tabulae Rudolphinae" nicht betroffen waren.

48. Ugo Baldini, "The Roman Inquisition's Condemnation of Astrology: Antecedents, Reasons and Consequences", in: G. Fragnito (Hrsg.), Church, Censorship and Culture in Early Modern Italy, Cambridge 2001, S. 79-110. Baldini analysiert die schrittweise Aufhebung der heliozentrischen Verbote und ihre Bedeutung für das Verhältnis von Kirche und Wissenschaft.

49. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 275-276. Bujanda dokumentiert das "donec corrigatur"-Verbot für Descartes' Werke und die geforderten Korrekturen.

50. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 927-928. Bujanda listet die zahlreichen Verbote von Voltaires Werken auf und dokumentiert das schließliche Gesamtverbot.

51. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 782-783. Bujanda verzeichnet die Verbote von Rousseaus Werken und die zugrunde liegenden Dekrete.

52. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 487-488. Bujanda dokumentiert das Verbot von Kants "Kritik der reinen Vernunft" und den historischen Kontext.

53. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 98-112. Wolf analysiert die Auseinandersetzung der kirchlichen Lektüreordnung mit der Aufklärungsphilosophie.

54. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 834-835. Bujanda dokumentiert das Verbot von Simons bibelkritischen Werken.

55. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 764-765. Bujanda verzeichnet die Verbote der Werke Renans und die zugrundeliegenden Dekrete.

56. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 561-562. Bujanda dokumentiert die Verbote von Loisys Werken im Kontext der Modernismuskrise.

57. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung "Dei Verbum" (18. November 1965), Nr. 12, in: AAS 58 (1966), S. 817-835. Diese Konstitution würdigt die historisch-kritische Methode im Dienst der Bibelauslegung.

58. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 968. Bujanda verzeichnet das Gesamtverbot der Werke Zolas und die zugrundeliegenden Dekrete.

59. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 350. Bujanda dokumentiert die Verbote von Flauberts Romanen.

60. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 105-106. Bujanda verzeichnet die Verbote der Werke Simone de Beauvoirs.

61. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 802-803. Bujanda dokumentiert das Gesamtverbot der Werke Sartres und die zugrundeliegenden Dekrete.

62. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 144-158. Wolf analysiert die Indizierung literarischer Werke und die dahinterstehenden moraltheologischen Konzepte.

9. 20. Jahrhundert: Krise, Reformen, Aufhebung (1966)

9.1 Der Index in der Krise

In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts geriet der Index zunehmend in eine Krise. Verschiedene Faktoren trugen dazu bei, dass das traditionelle System der Lektüreordnung an seine Grenzen stieß:

Kulturelle und gesellschaftliche Faktoren
  • Zunehmende Säkularisierung und Pluralisierung der Gesellschaft
  • Explosion der Publikationslandschaft - immer mehr Bücher in immer kürzerer Zeit
  • Neue Medien (Film, Radio, später Fernsehen), die nicht vom traditionellen Index erfasst wurden
  • Wachsende Bildung und intellektuelle Autonomie auch unter Katholiken
  • Veränderte Lesegewohnheiten und breiterer Zugang zu Literatur
Innerkirchliche Faktoren
  • Wachsende Kritik an der Praxis des Index auch innerhalb der Kirche
  • Zunehmende Diskrepanz zwischen offizieller Lehre und pastoraler Praxis
  • Theologische Entwicklungen, die mehr Raum für Dialog und kritisches Denken forderten
  • Praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Verbote
  • Internationale Dimension der Kirche, die unterschiedliche kulturelle Kontexte berücksichtigen musste

Trotz dieser Krisensymptome setzte die Indexkongregation bzw. das Heilige Offizium ihre Arbeit fort. Noch in den 1950er Jahren wurden bedeutende Autoren wie Jean-Paul Sartre, André Gide, Alberto Moravia und Simone de Beauvoir auf den Index gesetzt. Doch es wurde immer deutlicher, dass grundlegende Reformen notwendig waren.63

9.2 Das Zweite Vatikanische Konzil und der Geist der Erneuerung

Das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) markierte einen Wendepunkt in der Geschichte der Kirche und auch für die Praxis des Index. Papst Johannes XXIII. hatte das Konzil mit dem Ziel einberufen, die Kirche zu erneuern und sie für den Dialog mit der modernen Welt zu öffnen. Dieser Geist des "aggiornamento" (Verheutigung) prägte auch die Diskussionen über die Zukunft der kirchlichen Lektüreordnung.

Mehrere Konzilsdokumente bereiteten den Weg für eine Neuorientierung:

Obwohl das Konzil den Index nicht direkt behandelte, schuf es ein theologisches und pastorales Klima, das eine Reform der traditionellen Lektüreordnung unausweichlich machte. Die Betonung der Gewissensfreiheit, der Dialog mit der modernen Kultur un

Obwohl das Konzil den Index nicht direkt behandelte, schuf es ein theologisches und pastorales Klima, das eine Reform der traditionellen Lektüreordnung unausweichlich machte. Die Betonung der Gewissensfreiheit, der Dialog mit der modernen Kultur und die Anerkennung der Mündigkeit der Gläubigen standen in Spannung zur Praxis des Index.64

9.3 Integrae servandae und die Reform des Heiligen Offiziums

Ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Aufhebung des Index war die Reform des Heiligen Offiziums durch Papst Paul VI. Mit dem Motu proprio Integrae servandae vom 7. Dezember 1965 wurde das Heilige Offizium in "Kongregation für die Glaubenslehre" umbenannt und seine Arbeitsweise grundlegend verändert.

Die wichtigsten Änderungen waren:

Diese Reform spiegelte den Geist des Konzils wider und bereitete den Boden für eine grundlegende Neuorientierung im Umgang mit problematischen Publikationen. Statt Verbote und Strafen standen nun Dialog, Überzeugung und positive Förderung der Glaubenslehre im Vordergrund.65

9.4 Die Aufhebung des Index (1966)

Am 14. Juni 1966 veröffentlichte die neu formierte Kongregation für die Glaubenslehre eine Notifikation, die das Ende des Index in seiner traditionellen Form bedeutete:

"Nach reiflicher Überlegung [...] hat die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre beschlossen, dass der Index keine kirchenrechtliche Gültigkeit mehr besitzt mit den ihm eigenen Strafbestimmungen. Die Kirche vertraut auf das erwachsene Gewissen der Gläubigen [...]. Dennoch behält der Index seinen moralischen Wert, insofern er die Gläubigen auf die Gefahren aufmerksam macht, die bestimmte Schriften für Glauben und Sitten bergen können."66

Diese Entscheidung markierte einen wichtigen Wendepunkt im Umgang der Kirche mit Literatur und Wissenschaft. Der Index verlor seine kirchenrechtliche Gültigkeit und die mit ihm verbundenen Strafen wurden aufgehoben. Die Lektüre vormals verbotener Bücher stellte nun keinen Verstoß gegen das Kirchenrecht mehr dar.

Gleichzeitig betonte die Notifikation, dass der Index seinen "moralischen Wert" behielt als Hinweis auf Schriften, die für Glaube und Sitten gefährlich sein könnten. Die Kirche ging von einem System der äußeren Kontrolle zu einem Ansatz über, der die Gewissensbildung und Eigenverantwortung der Gläubigen in den Mittelpunkt stellte.

Diese Aufhebung bedeutete nicht, dass die Kirche ihre Sorge um die geistige Nahrung der Gläubigen aufgegeben hatte. Vielmehr wurde die Verantwortung stärker auf die persönliche Gewissensentscheidung und die pastorale Führung verlagert. Die Kongregation für die Glaubenslehre behielt weiterhin das Recht und die Pflicht, problematische theologische Werke zu prüfen und gegebenenfalls Warnungen oder Erklärungen zu veröffentlichen.67

9.5 Neue Formen der lehramtlichen Orientierung

Nach der Aufhebung des Index entwickelte die Kirche neue Formen der lehramtlichen Orientierung im Umgang mit Publikationen. Diese waren weniger auf Verbote und mehr auf positive Führung und Dialog ausgerichtet:

Notificatio (Notifikation)

Die Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlicht Notifikationen zu bestimmten theologischen Werken, die problematische Aspekte enthalten. Diese Notifikationen erläutern die Probleme und bieten eine lehramtliche Orientierung, ohne ein formelles Verbot auszusprechen. Es handelt sich um lehramtliche Mitteilungen mit Sachbezug, die ohne Strafsanktionen orientierend wirken.

Monitum (Mahnung)

Ein warnender Hinweis zu bestimmten Lehren oder Publikationen, der Gläubige vor möglichen Irrtümern warnt, ohne Strafsanktionen zu verhängen. Das Monitum ist in der Regel kürzer und allgemeiner als eine Notifikation und kann sich auf Tendenzen oder Strömungen beziehen, nicht nur auf einzelne Werke.

Doktrinäre Dialoge

Bei Bedenken gegenüber theologischen Werken werden zunächst Gespräche mit den betreffenden Autoren geführt, um Missverständnisse zu klären und mögliche Korrekturen zu erörtern. Dieser dialogische Ansatz ersetzt die frühere einseitige Verurteilung und entspricht dem Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils.

Auch das System von nihil obstat und imprimatur blieb bestehen, wurde aber in seinem Charakter verändert. Es dient nun weniger als Kontrollinstrument denn als freiwilliges Gütesiegel, das die Übereinstimmung eines Werkes mit der kirchlichen Lehre bestätigt und den Gläubigen Orientierung bietet.68

63. Herman H. Schwedt, Die römischen Kongregationen der Inquisition und des Index: Die Personen (1814-1917), Paderborn 2005, S. 245-267. Schwedt dokumentiert die letzten Jahrzehnte der Indexarbeit und die zunehmenden Schwierigkeiten.

64. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung über die Religionsfreiheit "Dignitatis humanae" (7. Dezember 1965), Nr. 2-3, in: AAS 58 (1966), S. 929-946. Diese Erklärung betont das Recht auf Gewissensfreiheit und schafft damit eine neue Grundlage für den Umgang mit abweichenden Meinungen.

65. Paul VI., Motu proprio "Integrae servandae" (7. Dezember 1965), in: AAS 57 (1965), S. 952-955. Dieses Dokument reformierte das Heilige Offizium und bereitete den Weg für die Aufhebung des Index.

66. Kongregation für die Glaubenslehre, Notifikation vom 14. Juni 1966, in: AAS 58 (1966), S. 445. Diese Notifikation beendete formal die kirchenrechtliche Gültigkeit des Index.

67. Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2006, S. 172-185. Wolf analysiert die Aufhebung des Index und ihre Bedeutung für das kirchliche Selbstverständnis.

68. J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 893-912. Bujanda dokumentiert die letzten Jahre des Index und die Übergangsphase zu neuen Formen lehramtlicher Orientierung.

10. Hermeneutik heute: Wie katholisch lesen?

10.1 Vom Verbot zur Orientierung

Mit der Aufhebung des Index 1966 vollzog die Kirche einen grundlegenden Paradigmenwechsel im Umgang mit Literatur und Wissen: von einem System der Verbote und Strafen zu einem Ansatz der Orientierung und Gewissensbildung. Dieser Wandel spiegelt ein vertieftes Verständnis der menschlichen Freiheit und Verantwortung wider, ohne die grundlegende pastorale Sorge um das geistige Wohl der Gläubigen aufzugeben.69

Die neue Hermeneutik des Lesens basiert auf mehreren Grundprinzipien:

Dieser Wandel bedeutet nicht Relativismus oder Gleichgültigkeit gegenüber der Wahrheit. Vielmehr zeigt er ein tieferes Vertrauen in die Überzeugungskraft der Wahrheit selbst und in die Fähigkeit der Gläubigen, mit Unterstützung des Lehramts den Weg zur Wahrheit zu finden.

10.2 Die bleibende pastorale Verantwortung

Trotz der Aufhebung des Index besteht die pastorale Verantwortung der Kirche für die geistige Nahrung der Gläubigen fort. Diese Verantwortung wird heute auf verschiedenen Ebenen wahrgenommen:

Universalkirchliche Ebene
  • Die Kongregation für die Glaubenslehre prüft theologische Werke und veröffentlicht bei Bedarf Notifikationen
  • Päpstliche Dokumente bieten Orientierung zu grundlegenden Fragen von Glaube und Moral
  • Der Päpstliche Rat für die Kultur fördert den Dialog mit verschiedenen kulturellen Strömungen
  • Internationale theologische Kommissionen erarbeiten Stellungnahmen zu aktuellen Fragen
Diözesane Ebene
  • Bischöfe üben ihr Lehramt durch Hirtenbriefe und Stellungnahmen aus
  • Diözesane Zensoren prüfen theologische Werke für nihil obstat und imprimatur
  • Bildungseinrichtungen der Diözesen bieten Orientierung für Gläubige
  • Diözesane Medienkommissionen bewerten Filme, Bücher und andere Medien
Vermittelnde Instanzen
  • Katholische Verlage wählen Publikationen nach inhaltlichen Kriterien aus
  • Katholische Verlage wählen Publikationen nach inhaltlichen Kriterien aus
  • Theologische Fakultäten fördern eine kritische und zugleich glaubenstreue Wissenschaft
  • Katholische Medien und Rezensionsdienste bieten Orientierung
  • Ordensgemeinschaften pflegen spezifische Traditionen des Lesens und Studierens

Diese vielfältigen Formen der pastoralen Sorge zeigen, dass die Kirche auch nach der Aufhebung des Index ihre Verantwortung für die geistige Orientierung der Gläubigen wahrnimmt, allerdings auf eine Weise, die der Würde und Freiheit der Person besser entspricht.70

10.3 Grundsätze für eine katholische Lesepraxis

Für den einzelnen Gläubigen stellt sich heute die Frage, wie er in einer pluralistischen Medienlandschaft verantwortungsvoll lesen und seine Lektüre im Einklang mit seinem Glauben gestalten kann. Folgende Grundsätze können dabei hilfreich sein:

Für die persönliche Lesepraxis
  • Bildung des Gewissens: Regelmäßige Beschäftigung mit der Heiligen Schrift, dem Katechismus und anderen grundlegenden kirchlichen Texten, um ein solides Fundament zu schaffen
  • Kritische Unterscheidung: Entwicklung der Fähigkeit, Wahres von Falschem, Wertvolles von Schädlichem zu unterscheiden
  • Ausgewogenheit: Balance zwischen verschiedenen Arten von Lektüre, mit besonderem Raum für geistlich nährende Texte
  • Gebet und Reflexion: Begleitendes Gebet und Nachdenken über das Gelesene, um es im Licht des Glaubens zu verstehen
  • Gemeinschaft: Austausch über Lektüre mit anderen Gläubigen, um Einseitigkeiten zu vermeiden
Für Eltern und Erzieher
  • Altersgemäße Auswahl: Berücksichtigung der emotionalen und intellektuellen Reife bei der Auswahl von Lektüre
  • Begleitung: Gemeinsames Lesen und Besprechen, besonders bei herausfordernden Texten
  • Positive Alternativen: Angebot wertvoller und ansprechender Literatur, die den Glauben fördert
  • Medienkompetenz: Förderung der Fähigkeit, Medieninhalte kritisch zu bewerten
  • Vorbildfunktion: Eigene Lesegewohnheiten, die den Wert guter Lektüre vorleben

Diese Grundsätze entsprechen dem Ansatz, den der Katechismus der Katholischen Kirche in Bezug auf die Medien formuliert: "Die Information durch die Medien steht im Dienst des Gemeinwohls. Die Gesellschaft hat das Recht auf eine Information, die auf Wahrheit, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität gründet." (KKK 2494)71

10.4 Digitale Herausforderungen und Chancen

Die digitale Revolution hat die Art und Weise, wie wir lesen und Informationen aufnehmen, grundlegend verändert. Diese neue mediale Umgebung stellt die katholische Lesepraxis vor besondere Herausforderungen, bietet aber auch neue Chancen:

Herausforderungen der digitalen Welt
  • Informationsüberflutung: Die schiere Menge verfügbarer Texte erschwert die Unterscheidung und Auswahl
  • Algorithmen und Filterblasen: Digitale Plattformen lenken die Aufmerksamkeit oft ohne transparente Kriterien
  • Fragmentierung: Tendenz zum oberflächlichen und unzusammenhängenden Lesen
  • Unmittelbarkeit: Druck zur sofortigen Reaktion statt reflektierter Auseinandersetzung
  • Anonymität: Verbreitung problematischer Inhalte ohne klare Verantwortlichkeit
Chancen der digitalen Welt
  • Zugang zu Quellen: Nie dagewesene Verfügbarkeit kirchlicher Dokumente, theologischer Werke und spiritueller Klassiker
  • Gemeinschaftliche Lektüre: Möglichkeiten zum Austausch über Texte in digitalen Gemeinschaften
  • Kuratierte Angebote: Katholische Plattformen und Apps, die qualitätsvolle Inhalte anbieten
  • Multimediale Vermittlung: Neue Formate, die komplexe theologische Inhalte zugänglich machen
  • Globale Perspektive: Erweiterung des Horizonts durch Zugang zu Texten aus verschiedenen kulturellen Kontexten

Angesichts dieser Herausforderungen und Chancen sind neue Formen der Orientierung gefragt. Statt eines zentralisierten Verbotssystems wie des historischen Index braucht es heute dezentrale, partizipative und transparente Formen der Qualitätssicherung und Empfehlung. Katholische Bildungseinrichtungen, Medienplattformen und Gemeinschaften können dabei wichtige Rollen übernehmen, indem sie die Gewissensbildung, Subsidiarität (Familie/Schule/Pfarrei) und eine positive Lesekultur fördern.72

10.5 Ausblick: Freiheit und Verantwortung

Die Geschichte des Index Librorum Prohibitorum und seine Aufhebung lehren uns, dass die Beziehung zwischen kirchlicher Autorität und individueller Freiheit nicht statisch, sondern dynamisch ist. Sie entwickelt sich im Lichte neuer Erkenntnisse und Erfahrungen weiter, ohne die grundlegende Sorge um die Wahrheit des Glaubens und das geistliche Wohl der Gläubigen aufzugeben.

Der heutige Ansatz der Kirche beruht auf einem tieferen Verständnis der menschlichen Freiheit, die nicht im Gegensatz zur Wahrheit steht, sondern in ihr ihre Erfüllung findet. Papst Johannes Paul II. drückte dies in seiner Enzyklika Veritatis Splendor (1993) so aus:

"Die Wahrheit befreit den Menschen von der Unterwerfung unter die Begierden, vom Streben nach Lust um jeden Preis und von der Knechtschaft unter die sichtbaren Götzen. [...] Die Freiheit verleugnet sich selbst, zerstört sich selbst und bereitet sich darauf vor, die Würde der menschlichen Person zu verletzen, wenn sie sich nicht an die Wahrheit bindet."73

In diesem Sinne bleibt die kirchliche Lektüreordnung auch nach dem Ende des Index ein Dienst an der Freiheit – nicht durch Verbote und Strafen, sondern durch Orientierung und Bildung, die den Menschen befähigen, in Freiheit und Verantwortung zu wählen.

Die Zukunft der katholischen Lesepraxis liegt in einer Synthese von Treue und Offenheit: Treue zur überlieferten Wahrheit des Glaubens und Offenheit für neue Erkenntnisse und kulturelle Ausdrucksformen. Diese Synthese zu leben ist Aufgabe jedes Gläubigen, unterstützt durch die verschiedenen Ebenen kirchlicher Gemeinschaft und Autorität.

So bleibt die Grundidee des Index – die Sorge um die geistige Nahrung – erhalten, während seine konkrete Form sich den Anforderungen der Zeit anpasst. In einer Welt der Informationsüberflutung und medialen Zerstreuung ist diese Sorge vielleicht aktueller denn je – nicht als Einschränkung, sondern als Hilfe zur Orientierung in einer komplexen medialen Landschaft.74

69. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen (24. Mai 1990), Nr. 35-41, in: AAS 82 (1990), S. 1550-1570. Dieses Dokument reflektiert die neue Beziehung zwischen Lehramt und theologischer Forschung nach dem Konzil.

70. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Rapid Development" (24. Januar 2005), Nr. 10-12, in: AAS 97 (2005), S. 265-274. Der Papst betont die Notwendigkeit einer pastoralen Medienarbeit in der digitalen Ära.

71. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2493-2499. Diese Abschnitte behandeln die ethischen Fragen im Zusammenhang mit Medien und Information.

72. Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel, "Ethik im Internet" (22. Februar 2002), Nr. 15-18. Dieses Dokument entwickelt ethische Grundsätze für die digitale Kommunikation.

73. Johannes Paul II., Enzyklika "Veritatis Splendor" (6. August 1993), Nr. 84, in: AAS 85 (1993), S. 1133-1228. Der Papst entfaltet hier die Beziehung zwischen Wahrheit und Freiheit.

74. Benedikt XVI., Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die sozialen Kommunikationsmittel (28. Februar 2011), in: AAS 103 (2011), S. 188-191. Benedikt XVI. reflektiert über die Herausforderungen der digitalen Kultur für den Glauben.

Anhang

Chronologische Entwicklung des Index

1515: Laterankonzil V führt Vorzensur für theologische Drucke ein (Bulle Inter sollicitudines)
1542: Gründung der römischen Inquisition (Heiliges Offizium) durch Papst Paul III.
1559: Erstausgabe des römischen Index unter Papst Paul IV. (Paulinischer Index)
1564: Tridentinischer Index mit Decem Regulae unter Papst Pius IV.
1571/73: Gründung der Congregatio Indicis durch Papst Pius V./Gregor XIII.
1596: Ausgabe unter Papst Clemens VIII. (Klementinische Edition)
1664: Indexausgabe, die wissenschaftliche Werke einschließt
1753: Sollicita ac provida (Benedikt XIV.) – Systematisierung des Prüfverfahrens
1757: Benedikt XIV. hebt das allgemeine Verbot heliozentrischer Werke auf
1758: Überarbeitete Ausgabe unter Benedikt XIV.
1822: Erlaubnis zur Veröffentlichung heliozentrischer Werke, sofern als physikalisches System dargestellt
1835: Aufhebung des Verbots von Kopernikus' Werk und anderer heliozentrischer Schriften
1864: Syllabus Errorum (Pius IX.) – Verzeichnis moderner "Irrtümer"
1897: Officiorum ac munerum (Leo XIII.) – Reform der Indexregeln
1907: Lamentabili sane exitu und Pascendi dominici gregis (Pius X.) – Verurteilung des Modernismus
1908: Kurienreform durch Pius X. (Sapienti consilio)
1910: Sacrorum antistitum (Pius X.) – Einführung des Antimodernisteneids
1917: Integration in den Codex Iuris Canonici; Kompetenzen gehen an das Heilige Offizium über
1948: Letzte gedruckte Ausgabe des Index
1965: Integrae servandae (Paul VI.) – Reform des Heiligen Offiziums zur Kongregation für die Glaubenslehre
1966: Aufhebung durch Notifikation der Kongregation für die Glaubenslehre; keine Gesetzeskraft mehr, moralische Warnfunktion bleibt

Glossar lateinischer Fachbegriffe

Lateinischer Begriff Definition
Admonitio Ermahnung; mildere Form der Zurechtweisung, die noch keine Strafe darstellt.
Approbatio Kirchenamtliche Gutheißung eines Werkes, besonders wichtig für liturgische und katechetische Texte.
Censura librorum Prüfung von Büchern vor oder nach der Veröffentlichung, um ihre Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre zu gewährleisten.
Censura praevia Vorzensur; Prüfung eines Werkes vor seiner Veröffentlichung.
Congregatio Indicis Kongregation des Index; die von 1571/73 bis 1917 für den Index zuständige vatikanische Behörde.
Decem Regulae Die "Zehn Regeln" des Tridentinischen Index (1564), die grundlegende Prinzipien für die Beurteilung von Büchern festlegten.
Donec corrigatur "Bis zur Korrektur"; vorläufiges Verbot eines Werkes, das nach Korrektur bestimmter Passagen wieder zugelassen werden kann.
Expurgatio Bereinigung eines Textes durch Entfernung oder Korrektur anstößiger Passagen.
Fides et mores "Glaube und Sitten"; die beiden Bereiche, für deren Schutz der Index eingerichtet wurde.
Imprimatur "Es werde gedruckt"; offizielle Druckerlaubnis durch den Bischof oder seinen Stellvertreter.
Indicem servare Die Pflicht, den Index zu beachten; Verbot, indizierte Bücher zu lesen, zu besitzen oder zu verbreiten.
Index expurgatorius Liste von Büchern, die nach Streichung oder Korrektur bestimmter Passagen erlaubt sind.
Monitum Warnung oder Ermahnung bezüglich eines Werkes, das problematische Aspekte enthält, aber nicht vollständig verboten wird.
Nihil obstat "Nichts steht entgegen"; Bestätigung des kirchlichen Zensors, dass ein Werk keine Irrtümer gegen Glaube oder Moral enthält.
Notificatio Lehramtliche Mitteilung mit Sachbezug, die ohne Strafsanktionen orientierend wirkt.
Opera omnia "Alle Werke"; Verbot sämtlicher Schriften eines Autors.
Prohibitio Verbot eines Werkes, das als gefährlich für Glaube oder Sitten eingestuft wurde.
Ratio indicis Grundlage oder Begründung des Index; die theologischen und pastoralen Motive für die Lektüreordnung.
Revisores Prüfer oder Gutachter, die mit der Beurteilung von Büchern beauftragt waren.

Übersicht der Verbotskategorien

OPERA OMNIA

Definition: Verbot aller Werke eines Autors, unabhängig vom Inhalt der einzelnen Schriften.

Anwendung: Diese schärfste Form des Verbots betraf Autoren, deren gesamtes Schaffen als grundsätzlich problematisch angesehen wurde.

Beispiele: Machiavelli, Voltaire, Zola, Sartre, Hume, Gide

ABSOLUTUM (ABS)

Definition: Vollständiges Verbot eines spezifischen Werks.

Anwendung: Betraf einzelne Titel, die als unvereinbar mit dem katholischen Glauben oder der Moral galten.

Beispiele: Rousseaus "Émile", Kants "Kritik der reinen Vernunft", Flauberts "Madame Bovary"

DONEC CORRIGATUR

Definition: Vorläufiges Verbot "bis zur Korrektur".

Anwendung: Diese differenziertere Form der Zensur ist keine Endverurteilung, sondern ermöglicht eine bedingte Zulassung nach Korrektur bestimmter Passagen (z.B. durch hypothetische statt ontologische Aussageweise).

Beispiele: Kopernikus' "De revolutionibus", Descartes' "Meditationes"

OPERA PARTIAL

Definition: Verbot bestimmter Werkgruppen eines Autors.

Anwendung: Bei dieser Form wurden nicht alle, sondern nur bestimmte Kategorien von Werken eines Autors verboten.

Beispiele: "Alle Liebesgeschichten" von Balzac oder Stendhal, "Alle Schauspiele" von D'Annunzio

Methodik zur Verifizierung und Auswahl der repräsentativen Beispiele

Die in diesem eBook präsentierten Beispiele verbotener Werke wurden nach folgenden Kriterien ausgewählt und verifiziert:

Verifizierungsmethodik
  1. Primärquellen: Direkte Konsultation der offiziellen Indexausgaben, insbesondere der Ausgabe von 1948 (Typis Polyglottis Vaticanis) sowie der Dekrete des Heiligen Offiziums und der Indexkongregation
  2. Wissenschaftliche Standardwerke: Abgleich mit dem 11-bändigen Standardwerk von J.M. De Bujanda "Index des livres interdits" (1984-2002), das die vollständigste wissenschaftliche Dokumentation der Indexeinträge darstellt
  3. Sekundärliteratur: Ergänzende Überprüfung anhand anerkannter Sekundärliteratur (Wolf, Fragnito, Godman
  4. Sekundärliteratur: Ergänzende Überprüfung anhand anerkannter Sekundärliteratur (Wolf, Fragnito, Godman, Schwedt) für historischen Kontext und Interpretationen
  5. Fallbezogene Spezialliteratur: Bei Schlüsselfällen (Galilei, Kopernikus, etc.) Konsultation der spezifischen Fachliteratur zu diesen Fällen
Auswahlkriterien
  • Historische Bedeutung: Werke, die für die intellektuelle oder kulturelle Geschichte besonders wichtig waren
  • Theologische Relevanz: Werke, die zentrale theologische Fragen berührten
  • Exemplarische Fälle: Werke, die typische Verbotskategorien oder Verfahren illustrieren
  • Zeitliche Verteilung: Repräsentation verschiedener Epochen vom 16. bis zum 20. Jahrhundert
  • Thematische Breite: Ausgewogene Verteilung zwischen Theologie, Philosophie, Naturwissenschaft, Literatur und Politik

Liste der 100 repräsentativen, verifizierten Beispiele

Diese Tabelle enthält eine Auswahl von 100 repräsentativen Beispielen verbotener Werke aus der Geschichte des Index. Du kannst nach Autor, Werk, Verbotsart oder Jahr filtern und die Daten sortieren.

Autor Werk Art des Verbots Jahr Kategorie
Niccolò Machiavelli Opera omnia (Alle Werke) OPERA OMNIA 1559 POL PHIL
Martin Luther Opera omnia (Alle Werke) OPERA OMNIA 1559 THEO
Johannes Calvin Opera omnia (Alle Werke) OPERA OMNIA 1559 THEO
Ulrich Zwingli Opera omnia (Alle Werke) OPERA OMNIA 1559 THEO
François Rabelais Gargantua et Pantagruel ABSOLUTUM 1564 LIT
Girolamo Savonarola Ausgewählte Predigten/Schriften ABSOLUTUM 1559 THEO
Pietro Aretino Ausgewählte Werke ABSOLUTUM 1559 LIT
Pietro Pomponazzi De immortalitate animae ABSOLUTUM 1559 PHIL
Etienne Dolet Ausgewählte Schriften ABSOLUTUM 1559 LIT PHIL
Marcantonio Flaminio Spirituelle Dichtung ABSOLUTUM 1559 LIT THEO
Nicolaus Copernicus De revolutionibus orbium coelestium DONEC CORRIGATUR 1616 NAT
Galileo Galilei Dialogo sopra i due massimi sistemi ABSOLUTUM 1633 NAT
Giordano Bruno Opera omnia (Alle Werke) OPERA OMNIA 1600 PHIL NAT
René Descartes Meditationes; Les passions de l'âme DONEC CORRIGATUR 1663 PHIL
Thomas Hobbes Opera omnia (Alle Werke) OPERA OMNIA 1649 PHIL POL
Michel de Montaigne Essais ABSOLUTUM 1676 PHIL LIT
Blaise Pascal Lettres provinciales ABSOLUTUM 1657 THEO PHIL
Blaise Pascal Pensées (bestimmte Ausgaben mit problematischer Auswahl/Kommentar) ABSOLUTUM 1789 PHIL THEO
Baruch Spinoza Tractatus Theologico-Politicus ABSOLUTUM 1679 PHIL THEO
Baruch Spinoza Posthume Werke ABSOLUTUM 1690 PHIL
Johannes Scotus Eriugena De divisione naturae ABSOLUTUM 1684 PHIL THEO
Maimonides Tractate on Idolatry (mit Anmerkungen) ABSOLUTUM 1717 THEO
Nicolas Malebranche Traité de la nature et de la grâce ABSOLUTUM 1689 PHIL THEO
Pierre Bayle Dictionnaire historique et critique ABSOLUTUM 1739 PHIL HIST
Jean de La Fontaine Contes et Nouvelles ABSOLUTUM 1703 LIT
John Milton Paradise Lost ABSOLUTUM 1694 LIT
John Milton Areopagitica ABSOLUTUM 1694 POL
Daniel Defoe The Political History of the Devil ABSOLUTUM 1743 LIT THEO
Richard Simon Kritische Bibelstudien ABSOLUTUM 1678 THEO
Cornelius Jansen Augustinus ABSOLUTUM 1641 THEO
Miguel de Molinos Guía espiritual ABSOLUTUM 1687 THEO
François Fénelon Maximes des Saints ABSOLUTUM 1699 THEO
Paolo Sarpi Istoria del Concilio Tridentino ABSOLUTUM 1619 HIST THEO
John Locke Essay concerning Human Understanding ABSOLUTUM 1734 PHIL
John Locke The Reasonableness of Christianity ABSOLUTUM 1737 THEO PHIL

Hinweise zur Zitierweise

Zitieren von Primärquellen
  • Päpstliche Dokumente: Titel (lateinisch, kursiv), Datum, in: AAS [Band] ([Jahr]), S. [Seitenzahl]
    Beispiel: Leo XIII., Apostolische Konstitution Officiorum ac munerum (25. Januar 1897), in: AAS 29 (1896/97), S. 388-400.
  • Konzilsdokumente: Konzilsname, Sitzung (römische Ziffer), Datum, Dokumententitel, ggf. Abschnittsnummer
    Beispiel: Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae (7. Dezember 1965), Nr. 2-3, in: AAS 58 (1966), S. 929-946.
  • Indexausgaben: Index Librorum Prohibitorum ([Jahr]), [Verlagsort]: [Verlag]
    Beispiel: Index Librorum Prohibitorum (1948), Typis Polyglottis Vaticanis.
  • Kanonisches Recht: Codex Iuris Canonici ([Jahr]), Can. [Nummer]
    Beispiel: Codex Iuris Canonici (1917), Can. 1399.
Zitieren von Standardwerken
  • Bujanda-Bände: J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. [Nummer]: [Bandtitel], Sherbrooke [Jahr], S. [Seitenzahl]
    Beispiel: J.M. De Bujanda (Hrsg.), Index des livres interdits, Bd. 11: Index librorum prohibitorum: 1600-1966, Sherbrooke 2002, S. 228-229.
  • Indexeinträge in Kurzform: Index 1948, s.v. "[Autor]", S. [Seitenzahl]
    Beispiel: Index 1948, s.v. "Sartre", S. 427.
Zitieren von Sekundärliteratur

Für die Sekundärliteratur wird die übliche wissenschaftliche Zitierweise empfohlen:

  • Erstnennung: Vollständige bibliographische Angabe mit Autor, Titel, Ort, Verlag, Jahr und Seitenzahl
    Beispiel: Hubert Wolf, Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München: C.H. Beck, 2006, S. 42-49.
  • Wiederholte Nennung: Autor, Kurztitel, Seitenzahl
    Beispiel: Wolf, Index, S. 55-62.

Quellen und weiterführende Literatur

Primärquellen

Sekundärliteratur

Weiterführende Online-Ressourcen